Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 125 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Stand: 01.01.2025

Bund

Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.

§ 124 § 126